Frage 1
Für seinen Vortrag im Geografieunterricht hat Schüler B die Präsentation zur Untermalung mit ein paar Takten des neuesten Liedes seiner Lieblingsband hinterlegt. Muss er GEMA-Gebühren bezahlen?
Der Schüler muss nie GEMA-Gebühren zahlen. Für die GEMA-Gebühren haftet stets der Veranstalter (§ 13 a WahrnG). Veranstalter sind die Schule und der Schulträger.
An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesverband der kommunalen Spitzenverbände (bestehend aus Deutscher Städte- und Gemeindebund, Deutscher Städtetag und Deutscher Landkreistag) einen Pauschalvertrag mit der GEMA abgeschlossen hat. Dieser Pauschalvertrag gestattet die Musiknutzung in der Schule, sofern sie nicht durch § 52 Abs. 1 Satz 3 UrhG privilegiert ist. Somit kann der Schüler sein Lieblingslied vorspielen.
Frage 2
Chorleiterin J organisiert im Auftrag der Schulleiterin das alljährliche Weihnachtskonzert der Schule, zu dem neben den Schülern und Lehrern auch die Eltern eingeladen sind. Neben traditionellen Weihnachtsliedern soll auch der aktuelle Weihnachtshit der Band "TH" durch den Schulchor interpretiert werden. Muss Chorleiterin J die Veranstaltung bei der GEMA anmelden?
Zuerst muss festgestellt werden, um was für eine Veranstaltung es sich handelt. Stellt das Weihnachtskonzert eine Schulveranstaltung i. S. v. § 52 UrhG dar, dann muss keine Vergütung an die GEMA gezahlt werden. Allerdings müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
- Die Veranstaltung darf keinem Erwerbszweck dienen.
- Die Teilnehmer werden ohne Entgelt zugelassen.
- Keiner der Musiker erhält eine Vergütung.
- Die Veranstaltung ist nur einem beschränkten Kreis von Personen zugänglich.
Sofern diese vier Voraussetzungen vorliegen, muss für die Schulveranstaltung „Weihnachtskonzert“ keine Abgabe an die GEMA entrichtet werden. Ursächlich dafür ist, dass im Urheberrechtsgesetz eine entsprechende Schrankenregelung enthalten ist (§ 52 UrhG).
Sofern die vorgenannten Voraussetzungen - insbesondere der nicht bestimmt abgegrenzte Kreis von Personen - nicht vorliegen, wäre die Vergütung auf Grundlage des Pauschalvertrages zwischen der GEMA und der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände (bestehend aus Deutsche Städte- und Gemeindebund, Deutscher Städtetag und Deutscher Landkreistag) zu entrichten.
Frage 3
Chorleiterin J zeichnet das alljährliche Weihnachtskonzert der Schule auf, da Sie hieraus eine CD erstellen lassen möchte. Von dem Erlös möchte sie neue Chorkleidung kaufen. Muss sie an die Urheber der Lieder eine Abgabe entrichten?
Alle Urheber und ausübenden Künstler haben einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung (§§ 11, 79 UrhG). Beim Pressen einer CD werden das Werk des Komponisten und der Lied-Text vervielfältigt. Für diese Vervielfältigung ist stets eine Zahlung an die GEMA zu leisten. Wenn alle weiteren Berechtigten, wie z. B. die Chormitglieder, auf ihre Vergütung verzichten, kann die Chorleiterin vom Erlös neue Kleidung kaufen.
Frage 4
Die Schulband "Lauter Bach" spielt aktuelle Titel nach. Die Band soll zum Abiturball für die musikalische Ausgestaltung sorgen. Es wird kein Honorar an die Band gezahlt. Müssen Gebühren an die GEMA entrichtet werden und wer muss in diesem Fall dafür aufkommen?
Sofern es sich um eine einmalige Schulveranstaltung handelt, kann die Zahlungspflicht gegenüber den Komponisten und Textautoren entfallen, wenn
- die Künstler auftreten, ohne dafür ein Entgelt zu erhalten,
- kein Eintrittsgeld entrichtet werden muss,
- die Veranstaltung keinem Erwerbszweck dienen und
- nur ein bestimmt abgegrenzter Kreis von Personen teilnimmt.
Allerdings liegt die Vermutung nahe, dass zum Abiturball nicht nur ein bestimmt abgegrenzter Kreis von Personen erscheint. Aus diesem Grund ist eine Vergütung zu entrichten. Die Grundlage bildet dafür der Pauschalvertrag zwischen der GEMA und der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände (bestehend aus Deutscher Städte- und Gemeindebund, Deutscher Städtetag und Deutscher Stadtkreistag).
Frage 5
Sportlehrer C beschallt während der Erwärmung zu Beginn der Sportstunde die Turnhalle. Hierzu nutzt er seinen Lieblingshörfunksender. Muss er dieses anmelden?
Der Sportlehrer gibt das Programm einer Rundfunkanstalt wieder. Es obliegt dem Urheber, über diese Art und Weise der Nutzung zu entscheiden (§ 22 UrhG). Daraus folgt, dass ein entsprechender Rechteerwerb zu erfolgen hat. Seitens der Urheber (Komponist, Textautor, Wortautor) wird dieses Recht treuhänderisch der GEMA, GVL und VG WORT wahrgenommen. Seitens der Verwertungsgesellschaften wird dann auf Grundlage entsprechender Tarife eine Vergütung für die Nutzung in Rechnung gestellt.
Wäre die Nutzung der Sendungen von Radio und Fernsehen in der Schule ohne Bezahlung eines Entgeltes zulässig, hätte es dafür eine entsprechende Ausnahmeregelung im Gesetz. Das ist jedoch nicht der Fall. Insoweit muss ein Rechterwerb stattfinden.
Der Pauschalvertrag zwischen der GEMA und der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände (bestehend aus Deutscher Städte- und Gemeindebund, Deutscher Städtetag sowie Deutscher Landkreistag) erfasst auch die Wiedergabe von geschützter Musik mittels Radio. Der Lehrer muss die Beschallung nicht anmelden, weil sie vom Pauschalvertrag erfasst wird.