Die Leistungen der Leistungsschutzberechtigten und die damit korrespondierenden Leistungsschutzrechte unterscheiden sich von den Leistungen der Urheber durch den Grad der geistigen Schöpfung. Leistungen von Urhebern liegt im Gegensatz zu den Leistungen der Leistungsschutzberechtigten eine persönlich-geistige Schöpfung zu Grunde. Bei Leistungsschutzrechten handelt es sich im klassischen Sinn nicht um urheberrechtliche Bestimmungen. Wegen ihres engen Zusammenhangs zum Urheberrecht sind sie aber im UrhG geregelt. Zu den Leistungsschutzberechtigten gehören:
Ausübende Künstler (§ 73 UrhG)
- Dirigenten,
- Musiker,
- Regisseure,
- Sänger,
- Schauspieler,
- Tänzer;
Unternehmer
- Veranstalter (§ 81 UrhG),
- Tonträgerhersteller (§ 85 UrhG),
- Sendeunternehmen (§ 87 UrhG),
- Datenbankhersteller (§ 87 b UrhG),
- Filmhersteller (§ 94 UrhG);
Sonstige
- Herausgeber (i. S. des wissenschaftlich Sichtenden) wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70 UrhG),
- Herausgeber (i. S. des Erscheinenlassens) nachgelassener Werke (§ 71 UrhG),
- Lichtbildner (Fotografen), (§ 72 UrhG),
- Laufbildhersteller (§ 95 UrhG).
Weiterführende Informationen
Haupt/Ullmann, Urheberrecht von A – Z, Verlag Medien und Recht, München/Wien 2006, S. 41, 179 ff.